Schnee- und Räumpflicht in der Ortsgemeinde Gönnersdorf

Gönnersdorf.  Aus gegebenem Anlass weist die Ortsgemeinde Gönnersdorf auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 10. Mai 1976 hin, worin die Ortsgemeinde die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht (nach § 17 Abs. 3 LStrG) den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücken auferlegt hat.

Nach § 8 Abs. 1 der Satzung umfasst die Reinigungspflicht auch das Wegräumen des Schnees von Fahrbahnen und Gehwegen, sollte der Schneefall die Benutzung dieser erschweren. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung müssen die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

 

Die Streupflicht erstreckt sich insbesondere auf Gehwege und gefährliche Fahrbahnstellen. Als Streugut sollten abstumpfende Stoffe (Asche, Sand, Sägemehl) benutzt werden. Salz sollte nur auf Gehwegen und in geringen Mengen zum Einsatz kommen.
Wenn erforderlich sind die Straßen auch mehrmals am Tag zu streuen oder zu räumen, so dass während den allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

Die Ortsgemeinde Gönnersdorf bittet im Übrigen darum, Fahrzeuge nicht in Steilstrecken zu parken, da die so geschaffenen künstlichen Fahrbahnengstellen bei Glätte zu erheblichen Gefahren und Behinderungen des fließenden Verkehrs führen. Das Abstellen von Fahrzeugen auf geräumten Gehwegflächen führt dazu, dass Fußgänger die Straße benutzen müssen.

Die Ortsgemeinde weist darauf hin, dass auf dem Dorfplatz ausreichend sichere Parkmöglichkeiten vorhanden sind und bittet die betroffenen Fahrzeugführer, diese auch zu nutzen.

Diese Regelungen dienen der Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit der Bewohner der Ortsgemeinde Gönnersdorf, sowie derer, die die Straßen und Gehwege nutzen.

Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit!

 

ORTSGEMEINDE GÖNNERSDORF

Der Ortsbürgermeister

 

 

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